Hunde müssen vom 1. April bis zum 31. Juli in Wäldern und an Waldrändern an der Leine geführt werden. Einige Leute scheint dies nicht im geringsten zu interessieren, aber die Verordnung macht durchaus Sinn…
Zum Thema Setzzeit muss man hier anmerken: Wir sprechen von einem vom Kanton zu Kanton unterschiedlich ausgelegten Gesetz.
In den Frühlingsmonaten, in denen viele Wildtiere setzen und brüten, sehen manche Kantone zum Schutz des Wildes strenge Vorschriften für das Ausführen von Hunden im Wald vor.
Wir beziehen uns auf die gesetzlichen Grundlagen die im Kt. Solothurn gelten (andere Kantone regeln die Leinenpflicht im Jagdgesetz oder in der Jagdverordnung).
Was steht im Gesetz?
Auszug aus dem ‚Verordnung zum Gesetz über das Halten von Hunden‚
§ 4 Leinenpflicht 1 Generelle Leinenpflicht herrscht a) für alle Hunde 1.* im Wald vom 1. April bis 31. Juli; 2. im von den zuständigen Stellen entsprechend bezeichneten öffentlichen Raum; b) für einzelne Hunde, 1. wenn sie nicht unter ständiger Kontrolle gehalten werden können, insbesondere wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie unberechtigterweise jagen oder wildern; 2. wenn vom zuständigen Oberamt oder Veterinärdienst verordnet.
Hintergrund zur Leinenpflicht
Auch wenn Ihr Hund kein Jäger ist und nur so durch den Wald streift ist er eine Last und Gefahr für die Wildtiere. Selbst wenn der Hund nun einem Reh nachstellt könnte man ja sagen, dass das Tier dadurch nicht verletzt wird und es werden sicherlich von Jägern mehr Tiere erlegt wie von Hunden gerissen.
Der Grund weshalb solche Hunde an die Leine gehören ist eigentlich einfach.
Solche Hetzjagden sind für die Wildtiere enormer Stress. Gerade im Frühjahr wenn die Tiere aus dem langen und anstrengenden Winter kommen sind sie eh schon geschwächt. In der Brut- und Setzzeit sind Jungtiere eine leichte Beute für jagende Hunde.
Auch wenn die Hunde nicht zubeissen, kann es bei den gehetzten Tieren zu einem Herzstillstand oder einem Abort kommen.
Ausserdem besteht die Gefahr, dass die Wildtiere (und allenfalls auch der Hund) in einen Zaun oder auf die Strasse laufen oder dass Jungtiere von ihren Müttern getrennt werden.
Frisch geborene Rehkitze sind auch darauf angewiesen, unentdeckt vor Fressfeinden zu bleiben. Wenn sie nun durch einen Hund aufgescheucht werden und fliehen müssen – sofern sie dies überhaupt schon aus eigener Kraft können – verraten sie ihren Standort und werden gefährdet. (siehe hierzu auch ‚Waldbewohner: Das Reh‚)
Gefahr droht auch dem Hund
Wird ein Hund beim Jagen oder Wildern erwischt, sehen fast alle Kantone die Möglichkeit vor, dass dieser durch die Jagdaufsicht oder eine andere Person abgeschossen werden kann.
Aus dem Jagdgesetz des Kanton Solothurn:
§ 41 Wildernde Hunde 1 Herrenlos herumstreifende und wildernde Hunde dürfen von den Organen der Jagdaufsicht und den Jagdberechtigten ohne Entschädigungsfolgen abgeschossen werden, wenn: a) sie für das Wild eine unmittelbare Gefahr darstellen; b) deren Halter nicht bekannt sind oder nicht sofort festgestellt und verwarnt werden können; c) die Verwarnung der Halter erfolglos geblieben ist.
Es kann also durchaus der Fall eintreten, dass ein Hund von einer solchen Jagd nicht mehr zurück kommt.
Fazit
Man kann an die Hundehalter nur appellieren, sämtliche notwendigen Massnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass ihre Hunde Wildtiere jagen oder anderweitig stören – selbst, wenn keine kantonale Leinenpflicht besteht.
Es ist nicht nur im Wald grosse Vorsicht zu bieten, sondern auch in dessen Nähe und vor allem in Wiesen mit hohem Gras, da viele Wildtiere ihre Jungen gerne dort verstecken!
Jeder Hund ist ein potenzieller Jäger – unabhängig von seiner Grösse und seinem Alter.
Auch aus erzieherischer Sicht ist es ratsam, das selbst belohnende Jagdverhalten mit sehr hohem „Sucht-Potential“ gar nicht erst aufkommen zu lassen.